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Stichwort English Beschreibung
Abmeldung / Anmeldung des Mieters notice of departure/ registration of tenant Wer innerhalb Deutschlands umzieht, muss sich nicht bei der Meldebehörde des alten Wohnortes abmelden. Er muss sich lediglich am neuen Wohnort anmelden. Dies muss seit 1. November 2015 bundesweit innerhalb von zwei Wochen geschehen. Das Einwohnermeldeamt am neuen Wohnort teilt dann der Behörde am bisherigen Wohnort den Wohnortwechsel mit. Die Mitteilung muss seit 01.01.2007 auf elektronischem Wege übermittelt werden. Eine Abmeldung ist nur noch bei Wegzug ins Ausland oder Aufgabe einer Zweitwohnung notwendig. Viele Mietverträge enthalten Klauseln, um den Mieter an seine gesetzliche Meldepflicht zu erinnern.

Seit 1. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Dieses hat einheitliche Regelungen für alle Bundesländer geschaffen. § 19 des Gesetzes verpflichtet den Wohnungsgeber bzw. den Vermieter zur Mitwirkung bei der Anmeldung von Mietern.

Der Vermieter oder dessen Beauftragter muss der meldepflichtigen Person den Einzug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen. Seit 1. November 2016 muss der Vermieter nicht mehr bei der Abmeldung, sondern nur noch bei der Anmeldung von Mietern mitwirken. Er kann sich bei der Meldebehörde danach erkundigen, ob tatsächlich eine Anmeldung stattgefunden hat. Die meldepflichtige Person muss dem Vermieter die erforderlichen Auskünfte geben. Verweigert der Vermieter die Bestätigung oder wird diese aus irgendwelchen Gründen nicht rechtzeitig erstellt, muss die meldepflichtige Person dies der Behörde unverzüglich mitteilen.

Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers (sowie des Eigentümers, wenn beide nicht identisch sind),
  2. Einzugsdatum,
  3. Anschrift der Wohnung,
  4. Namen der meldepflichtigen Personen.

Die Meldebehörde kann vom Wohnungsgeber auch Auskunft über Personen verlangen, die jetzt oder früher bei ihm gewohnt haben. Ausdrücklich verboten ist es, eine Meldeanschrift jemandem anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, der dort nicht wohnt oder einziehen will.

Parteien, Wählergruppen etc. kann die Meldebehörde Auskunft über Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Mandatsträger, Presse oder Rundfunk können Auskunft über Altersjubiläen (70. Geburtstag) oder Ehejubiläen erhalten. Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern über 18 Jahren Auskunft erteilt werden hinsichtlich vollem Namen, akademischem Grad und Anschrift. Allerdings: Die gemeldete Person hat das Recht, der Übermittlung von Daten zu den vorgenannten Zwecken zu widersprechen (§ 50 BMG). Zusätzlich kann bei einer befürchteten Gefahr für Leib und Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit etc. auch eine Auskunftssperre in das Melderegister aufgenommen werden. Diese ist auf zwei Jahre befristet, kann aber verlängert werden.

Ist das Melderegister fehlerhaft oder unvollständig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu korrigieren oder zu ergänzen. Wird dies nötig, müssen grundsätzlich unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen unterrichtet werden, an die bei regelmäßigen Datenübermittlungen falsche oder unvollständige Daten weitergegeben worden sind. Liegen der Meldebehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass das Melderegister bezüglich bestimmter namentlich bekannter Einwohner falsch oder unvollständig ist, muss sie ebenfalls von Amts wegen ermitteln, um eine Berichtigung vornehmen zu können.

Meldepflichtige, die sich nicht fristgemäß ummelden, begehen eine Ordnungswidrigkeit und riskieren eine empfindliche Geldbuße bis zu 1.000 Euro. Diese kann auch einem Vermieter oder dessen Beauftragten drohen, der gegenüber der Meldebehörde nicht die vorgeschriebenen Angaben über seine Mieter macht. Deutlich höhere Bußgelder drohen Unternehmen, die die Vorschriften über die Zweckbestimmung von mitgeteilten Melderergisterdaten nicht einhalten.